Satzung des Doppelkopf-Vereins „Doko mit Herz“
Gegründet: Januar 2026
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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Doko mit Herz“.
(2) Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein und führt keinen Zusatz „e. V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Ludwigsburg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Kartenspiels Doppelkopf.
(2) Darüber hinaus verfolgt der Verein das Ziel, die Geselligkeit und den gemeinschaftlichen Austausch seiner Mitglieder zu fördern.
(3) Der Spielbetrieb erfolgt nach den jeweils gültigen Regeln des Deutschen Doppelkopf-Verbandes (DDV).
(4) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung oder einem Vereinsabend.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und formlos möglich. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich eines groben unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht.
(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere an Spielabenden, Mitgliederversammlungen sowie an Abstimmungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- die Ziele des Vereins zu fördern,
- die Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
- sich gegenüber anderen Mitgliedern fair und respektvoll zu verhalten und
- das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit und Verwendung werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Beiträge dürfen ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke und zur Deckung der laufenden Vereinskosten verwendet werden (z. B. Spielmaterial, Verwaltungskosten, Internetauftritt).
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(4) Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Ämtern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Spielleiter sowie
- dem Kassenwart.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, organisiert den Spielbetrieb, verwaltet die Vereinsmittel und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Haftung
(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
(2) Die persönliche Haftung des Vorstands und einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
(3) Die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Vereins oder seiner Organe für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die zum Zeitpunkt der Auflösung aktiven Mitglieder zu gleichen Teilen, sofern keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
